Feuerpolizeiliche Beschau - zu Ihrer Sicherheit

Die Gemeinden haben regelmäßig feuerpolizeiliche Beschauen vorzunehmen, an denen (bei kommissioneller Durchführung) neben einem Gemeindeorgan auch der Rauchfangkehrermeister und ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr teilnehmen.


 

Die gesetzlichen Grundlagen

Diese sind in den §§ 19 - 21 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) geregelt, diese lauten:

 

§ 19 Feuerpolizeiliche Beschau

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist

a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre,

b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs.1 lit. b fallen, anstelle der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10 jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.

(3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Andere als feuerpolizeiliche Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

 

§ 20 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchzuführen, soweit nicht wegen besonderer Umstände (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) von der Gemeinde eine erhöhte Brandgefahr festgestellt wird. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.

(2) Im übrigen ist die feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde unter Beiziehung des Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von ihm namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitgliedes der Gemeinde und eines Rauchfangkehrermeisters als Sachverständige vorzunehmen.

(3) Bei Bedarf sind für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen ein brandschutztechnischer Sachverständiger sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen beizuziehen.

(4) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes ist der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson beizuziehen.

(5) Den Sachverständigen und den nach Abs. 1 die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführenden Rauchfangkehrermeistern gebührt eine Entschädigung. Diese setzt, soweit sie ihnen nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zusteht, der Gemeinderat fest, wobei die Entschädigung nicht höher sein darf als jene, die dem Rauchfangkehrermeister nach den für ihn geltenden Vorschriften zukommt.

(6) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrages ist von der Gemeinde vorzunehmen. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe für Wohn- und Betriebseinheiten und für eine Beschau nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

 

§ 21 Auskunftspflicht

Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.


Was wird kontrolliert ?

Unter anderem die Punkte, die aus dem folgenden Mängelkatalog (entnommen aus dem Niederschriftsformular der Stadtgemeinde Zwettl) hervorgehen:

 

Äußere Beschau
 

 

Nebengebäude:

 

Innere Beschau
 

Dachgeschoßbereich

 

Allgemein zuglänglicher Bereich

 

Heizungsanlagen

 

Kellerbereich

 

Garagenanlage

 

Wohnbereich